Ein Treppenlift als Alternative ist in einem öffentlichen Gebäude nicht zulässig, da laut DIN 18065 unter anderem nur Wohnungen oder vergleichbar genutzte Räume mit einem Treppenlift erschlossen werden dürfen. Die Verwaltung der Stadt plant weiterhin im 2. OG nur nicht-öffentliche Bereiche der Verwaltung
unterzubringen.