Barrierefreiheit

Auch Barrierefreiheit spricht für den Bücherei-Neubau


Erfahren Sie hier, warum im Schloss keine Barrierefreiheit möglich ist und was hierfür bisher schon alles abgeklärt wurde!

Barrierefreiheit -
Warum dies im Schloss nicht möglich ist

Bereits 2010 wurde das Planungsbüro Fleck gebeten nach einer Lösung zur barrierefreien Erschließung (Aufzug) des Rathauses zu suchen. Dieser Aufzug sollte auch die Büchereiebene erreichen. Sowohl ein Außenaufzug, als auch eine zweite Lösung im bestehenden Treppenhaus des Kraftschen Baues wurden vom Landesamt für Denkmalpflege abgelehnt. Nach mehreren vor Ort Terminen stimmte das Landesdenkmalamt lediglich der nunmehr genehmigten Lösung für die Verwaltungsräume im Bereich des Foyers zu. Die Büchereiebene ist hierdurch jedoch nicht erreichbar. Auch ein Zugang zur Bücherei im zweiten Stock des Schrozberger Schlosses durch einen Treppenlift ist nicht machbar, da laut VwV TB* zu DIN 18065 unter anderem nur Wohnungen oder vergleichbar genutzte Räume mit einem Treppenlift erschlossen werden dürfen.

*Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums über Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017; Anlage A 4.2/1 Nr. 2, 1.
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16493/4_2_2.pdf (S.63 im pdf)

Ausbau im Schloss Schrozberg
Ein Ausbau der Bücherei im Schloss wurde vom Planungsbüro Fleck untersucht. Es ist nicht möglich hierzu einfach andere Räume zu nutzen. Die Nutzlasten für Büchereien liegen bei 600 kg/m² (Mindestwert laut DIN EN 1991-1-1/NA Kat. E). Die Lasten könnte das Schloss, sofern es das Landesdenkmalamt überhaupt erlaubt, nur nach einer Entkernung und dem Neuaufbau der Tragstruktur erreichen.
Die derzeitige Nutzfläche der Bibliothek im Schloss beträgt ca. 140 m². Man müsste somit weitere 227 m² in anderen Räume schaffen um die Nutzfläche zu erreichen, die der Neubau bietet. Dies wäre selbst bei Nutzung sämtlicher Räume in diesem Stock nicht zu erreichen.
Die Bücherei müsste dann über zwei Geschosse in über 13 Räume verteilt werden.

Planung
Die Planung wurde laufend mit der „Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen“ abgestimmt. Diese empfiehlt eine Fläche von 350 bis 420 m² Hauptnutzungsfläche. Der geplante Neubau hat eine Hauptnutzfläche von 330m² ohne Außenbereich bzw. 367m² mit Außenbereich. Auf Grund der Integration der Vorlesungsfläche in den Medienbestand über eine variable Möblierung, bei der alle Regale auf Rollen stehen und so eine große Fläche frei gemacht werden kann, wurde die Unterbringung des angestrebten Medienbestandes nachgewiesen und die Möglichkeit für große Veranstaltungen geschaffen. Diese Lösung fand die volle Anerkennung der Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen.

Quelle: Bauplanungsbüro Michael Fleck



zur Barrierefreiheit laut Gesetzgeber...

Die Gleichheit aller Menschen und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sind elementare Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Das Grundgesetz, das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und der Länder wollen die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen und streben gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an.

Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen bekräftigt diese Forderung. Seit März 2009 ist die UN-Konvention in Deutschland geltendes Recht und fordert umfassende und wirksame Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft. Damit verbunden ist ein wichtiger Perspektivwechsel: Integration, wie sie bisher gesehen wurde, war immer ein Anpassungsprozess an die Vorgaben einer „Normgesellschaft“. Inklusion hingegen zielt darauf, eine Gesellschaft aufzubauen, die keine Anpassungsnotwendigkeiten kennt, weil sie alle Menschen, ob Männer und Frauen, Einheimische und Zuwanderer, behinderte und nichtbehinderte Menschen durch die Beseitigung von Teilhabebarrieren von Anfang an einbezieht.

Vom Kindergarten bis zur Turnhalle, von der Sport- und Badestätte bis zum Gastronomiebetrieb - barrierefreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setzt einen Zugang ohne Hürden und Hindernisse für behinderte und alte Menschen voraus. Die Betreiber von öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Vergnügungs- und Sportstätten, müssen also die Bedürfnisse der Menschen beachten, für die ein Platz an der Theke nicht in Frage kommt oder die in ihrem Rollstuhl sitzend Sport treiben möchten. Es gilt also, sich in die Personen hinein zu versetzen, die sich nicht frei bewegen können oder Gehhilfen und Rollstühle nutzen.

Damit öffentliche Gebäude und Einrichtungen barrierefrei zugänglich sind, sollte die lichte Breite der Türen entsprechend angelegt sein. Das macht jedoch nur dann Sinn, wenn auch die Räume in ihrer Geometrie so gestaltet sind, dass sie von Rollstuhlfahrern genutzt werden können. Eine entsprechende Infrastruktur wie eine Anfahrbarkeit über Rampen, Lifte oder Fahrstühle muss hierzu natürlich gewährleistet sein. Hier finden Betreiber von öffentlichen Einrichtungen Anregungen, wie ein barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen hergestellt werden kann.
Die rechtlichen Grundlagen des barrierefreien Bauens sind, wie das gesamte Baurecht in Deutschland, im Wesentlichen Sache der Länder. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden zählen z.B. Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Büro-, Gerichts- und Verwaltungsgebäude, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Museen, Sportstätten sowie Stellplätze, Garagen und öffentliche Toilettenanlagen.

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